§ 14a W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat hat auf Antrag eines Weinbautreibenden für die nachfolgend genannten Zwecke mit Bescheid ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Art§ 14a W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu erteilen und das Pflanzen von Rebsorten, welche nicht in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 angeführt sind, zuzulassen:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;

2.

wissenschaftliche Untersuchungen;

3.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

4.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) § 10 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

1.

die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung des Eigentümers;

2.

die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;

3.

die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;

4.

den Versuchszweck.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Der Magistrat hat auf Antrag eines Weinbautreibenden für die nachfolgend genannten Zwecke mit Bescheid ein Neuanpflanzungsrecht gemäß Art§ 14a W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, zu erteilen und das Pflanzen von Rebsorten, welche nicht in einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 angeführt sind, zuzulassen:

1.

Prüfung der Anbaueignung einer bisher nicht klassifizierten Rebsorte;

2.

wissenschaftliche Untersuchungen;

3.

Kreuzungs- und Selektionsarbeiten;

4.

Erhaltung der genetischen Vielfalt bei Rebsorten.

(2) § 10 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

1.

die katastermäßige Bezeichnung der Liegenschaft, welche durch die Pflanzung zu Versuchszwecken beansprucht werden soll, unter Anführung des Eigentümers;

2.

die planliche Darstellung der Pflanzung sowie die Angabe ihres Flächenausmaßes;

3.

die Angabe der anzupflanzenden Rebsorten;

4.

den Versuchszweck.

(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.

(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.

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