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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) § 10 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
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(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.
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(2) § 10 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:
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(4) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Versuchszweck erreicht werden kann und sicherstellt, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird.
(5) Soweit es die Sicherstellung der Anforderungen nach Abs. 4 erfordert, ist die Genehmigung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.
(6) Nach Abschluss des Versuches sind die Pflanzungen innerhalb von zwei Monaten zu roden.