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(2) Mit der allgemeinen Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.
(2) Mit der allgemeinen Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.