§ 15 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Rebsorten den Beginn der allgemeinen Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, falls unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, daß die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird§ 15 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Mit der allgemeinen Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Der Magistrat kann nach Anhörung der Wiener Landwirtschaftskammer für bestimmte Gebiete oder für bestimmte Rebsorten den Beginn der allgemeinen Weinlese vor einem bestimmten Zeitpunkt durch Verordnung untersagen, falls unter Bedachtnahme auf die Witterungsbedingungen des Lesejahres und die langjährige Erfahrung zu erwarten ist, daß die Weintrauben in diesen Gebieten voraussichtlich erst zu diesem Zeitpunkt jenen Reifegrad erreichen, der in Durchschnittsjahren dort erzielt wird§ 15 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

(2) Mit der allgemeinen Weinlese darf jedoch schon vor dem nach Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt begonnen werden, wenn der Traubenbestand durch Naturereignisse, wie beispielsweise Frost, Hagel, Traubenkrankheit geschädigt wurde und der Eintritt weiteren schweren Schadens nur durch unverzügliche Lese abgewendet werden kann.

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