§ 16 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Begehungen können Organe der Wiener Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden und Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl16 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001) ermächtigt.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 11.03.2003 bis 23.09.2020
(1) Der Magistrat hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck sind die Organe des Magistrates berechtigt, die für die Kontrolle notwendigen Auskünfte einzuholen, die Vorlage von Unterlagen zu verlangen sowie Grundstücke zu begehen und Nachmessungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Begehungen können Organe der Wiener Landwirtschaftskammer beigezogen werden.

(2) Die Weinbautreibenden und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden und Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.

(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl16 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001) ermächtigt.

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