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(2) Die Weinbautreibenden und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden und Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl16 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001) ermächtigt.
(2) Die Weinbautreibenden und Bewirtschafter sind verpflichtet, den Überwachungsorganen (Abs. 1 und 3) jede zur ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen, die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie den Zutritt zu den Grundstücken sowie deren Nachvermessung zu gestatten. Auf Verlangen haben die Weinbautreibenden und Bewirtschafter die Überwachungsorgane bei Begehungen zu begleiten oder durch Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, begleiten zu lassen.
(3) Zu Erhebungen im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz sind auch Bundeskellereiinspektoren (§ 51 des Weingesetzes 1999, BGBl16 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2001) ermächtigt.