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(2) Wer
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(2a) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 4 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn diese nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat der Weinbautreibende oder Bewirtschafter die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.
(5) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 2 ist vom Magistrat demjenigen, der eine gesetzwidrige Rebpflanzung (Abschnitte 3 und 5 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, diese Rebpflanzung zu roden.
(6) Hat der Weinbautreibende oder der Bewirtschafter die Bewirtschaftungspflicht nach § 9 verletzt, so kann die Behörde unbeschadet der Strafbarkeit den Weinbautreibenden oder den Bewirtschafter auf seine Kosten mit Bescheid die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (z. B.: das Anpflanzen von entsprechenden Reben) innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.
(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung17 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.
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(2a) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 4 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.
(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn diese nicht bearbeitet wird.
(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat der Weinbautreibende oder Bewirtschafter die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.
(5) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 2 ist vom Magistrat demjenigen, der eine gesetzwidrige Rebpflanzung (Abschnitte 3 und 5 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, diese Rebpflanzung zu roden.
(6) Hat der Weinbautreibende oder der Bewirtschafter die Bewirtschaftungspflicht nach § 9 verletzt, so kann die Behörde unbeschadet der Strafbarkeit den Weinbautreibenden oder den Bewirtschafter auf seine Kosten mit Bescheid die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (z. B.: das Anpflanzen von entsprechenden Reben) innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.
(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung17 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.