§ 17 W-WBG 1995 (weggefallen)

Wiener Weinbaugesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Wer

1.

die Erstattung der Angaben gemäß §§ 6, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 2 unterlässt;

2.

im Meldungsbogen wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

3.

entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert;

4.

entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweitgert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;

5.

einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 ungerechtfertigt zuwiderhandelt;

6.

entgegen Abs. 4 die Entnahme von Rebstöcken nicht duldet

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltugsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Pflanzungen entgegen den §§ 8 bis 10, 14 sowie 14a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet;

2.

eine Liegenschaft entgegen § 8 Abs. 2 nachpflanzt oder weinbaulich nutzt,

3.

Rodungen gemäß § 14a Abs. 5 oder Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe von mindestens 0,14 Euro, höchstens jedoch 0,35 Euro je m2 gesetzwidrig angepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung (Z 1 bis 3) zu bestrafen.

(2a) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 4 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn diese nicht bearbeitet wird.

(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat der Weinbautreibende oder Bewirtschafter die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.

(5) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 2 ist vom Magistrat demjenigen, der eine gesetzwidrige Rebpflanzung (Abschnitte 3 und 5 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, diese Rebpflanzung zu roden.

(6) Hat der Weinbautreibende oder der Bewirtschafter die Bewirtschaftungspflicht nach § 9 verletzt, so kann die Behörde unbeschadet der Strafbarkeit den Weinbautreibenden oder den Bewirtschafter auf seine Kosten mit Bescheid die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (z. B.: das Anpflanzen von entsprechenden Reben) innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.

(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung17 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

Stand vor dem 23.09.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 23.09.2020
(1) Wer

1.

die Erstattung der Angaben gemäß §§ 6, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 2 unterlässt;

2.

im Meldungsbogen wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;

3.

entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 die erforderliche Hilfe bzw. Vorsorge für eine solche Hilfeleistung, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte oder die Vorlage der notwendigen Unterlagen verweigert;

4.

entgegen § 6 Abs. 9 oder § 16 Abs. 2 den geforderten Zutritt zu Grundstücken oder die Begleitung zu Grundstücken verweitgert oder die Vornahme einer Grundstücksnachvermessung nicht duldet;

5.

einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 ungerechtfertigt zuwiderhandelt;

6.

entgegen Abs. 4 die Entnahme von Rebstöcken nicht duldet

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltugsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Pflanzungen entgegen den §§ 8 bis 10, 14 sowie 14a vornimmt oder solche Rebpflanzungen bewirtschaftet;

2.

eine Liegenschaft entgegen § 8 Abs. 2 nachpflanzt oder weinbaulich nutzt,

3.

Rodungen gemäß § 14a Abs. 5 oder Abs. 5 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Magistrat mit einer Geldstrafe von mindestens 0,14 Euro, höchstens jedoch 0,35 Euro je m2 gesetzwidrig angepflanzter oder bewirtschafteter Rebpflanzung (Z 1 bis 3) zu bestrafen.

(2a) Wer der Bewirtschaftungspflicht entgegen § 9 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt bzw. einer Bewilligung gemäß § 9 Abs. 4 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro, bei Vorliegen erschwerender Umstände und im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro, zu bestrafen.

(3) Eine gesetzwidrige Rebpflanzung gilt bis zu ihrer Rodung auch dann von ihrem Besitzer im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 als bewirtschaftet bzw. als weinbaulich genutzt, wenn diese nicht bearbeitet wird.

(4) Bestehen Zweifel an der Gesetzmäßigkeit einer Rebpflanzung, hat der Weinbautreibende oder Bewirtschafter die Entnahme von Rebstöcken zwecks Feststellung des Auspflanzjahres im Wege einer Untersuchung der Stammquerschnitte durch Organe des Magistrates zu dulden.

(5) Unbeschadet einer Bestrafung nach Abs. 2 ist vom Magistrat demjenigen, der eine gesetzwidrige Rebpflanzung (Abschnitte 3 und 5 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 179 vom 14.07.1999 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung) vorgenommen hat, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, diese Rebpflanzung zu roden.

(6) Hat der Weinbautreibende oder der Bewirtschafter die Bewirtschaftungspflicht nach § 9 verletzt, so kann die Behörde unbeschadet der Strafbarkeit den Weinbautreibenden oder den Bewirtschafter auf seine Kosten mit Bescheid die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (z. B.: das Anpflanzen von entsprechenden Reben) innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.

(7) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung17 W-WBG 1995 seit 23.09.2020 weggefallen.

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