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(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinlesegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1986, außer Kraft.
(3) Auf Weingartengrundstücke, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als gerodet eingetragen sind und die eine Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 trifft, sind die Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungspflicht bis zum Zeitpunkt einer Wiederbepflanzung nicht anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Wiener Weinlesegesetz, LGBl. für Wien Nr. 29/1986, außer Kraft.
(3) Auf Weingartengrundstücke, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rebflächenverzeichnis (§ 6) als gerodet eingetragen sind und die eine Bewirtschaftungspflicht gemäß § 9 trifft, sind die Bestimmungen betreffend die Bewirtschaftungspflicht bis zum Zeitpunkt einer Wiederbepflanzung nicht anzuwenden.