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(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Maßnahmen, die im Rahmen | |||||||||
2. | Hörfunkdienste; | |||||||||
3. | Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. | |||||||||
4. | Vorschriften über Angelegenheiten, die einer | |||||||||
5. | Vorschriften über Angelegenheiten, die einer |
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungendes Rates, ABl. Nr. L 141145 vom 11.06.199330.4.2004, S. 271, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebietdiesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.
(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. | Maßnahmen, die im Rahmen | |||||||||
2. | Hörfunkdienste; | |||||||||
3. | Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. | |||||||||
4. | Vorschriften über Angelegenheiten, die einer | |||||||||
5. | Vorschriften über Angelegenheiten, die einer |
(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungendes Rates, ABl. Nr. L 141145 vom 11.06.199330.4.2004, S. 271, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebietdiesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.