§ 1 WNotifG Geltungsbereich

Wiener Notifizierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertragesder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;

2.

Hörfunkdienste;

3.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. ae der Richtlinie 892010/55213/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der FernsehtätigkeitBereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 29895 vom 17.10.1989, S. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30.07.199715.4.2010, S. 1;

4.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer GemeinschaftsregelungRegelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 902002/38721/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 192108 vom 24.07.199024.4.2002, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997, S. 2333, unterliegen;

5.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer GemeinschaftsregelungRegelung der Union im Bereich der Finanz-dienstleistungen unterliegen, die imin Anhang VIII der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18,1535 nicht abschließend aufgezählt sinderschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungendes Rates, ABl. Nr. L 141145 vom 11.06.199330.4.2004, S. 271, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebietdiesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.

Stand vor dem 29.07.2016

In Kraft vom 23.07.2003 bis 29.07.2016

(1) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe gemeinschaftsrechtlicherunionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

1.

Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertragesder Verträge der Europäischen Union zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;

2.

Hörfunkdienste;

3.

Fernsehdienste gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. ae der Richtlinie 892010/55213/EWGEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der FernsehtätigkeitBereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 29895 vom 17.10.1989, S. 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30.07.199715.4.2010, S. 1;

4.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer GemeinschaftsregelungRegelung der Union im Bereich der Telekommunikationsdienste gemäß der Richtlinie 902002/38721/EWGEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. Nr. L 192108 vom 24.07.199024.4.2002, S. 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29.10.1997, S. 2333, unterliegen;

5.

Vorschriften über Angelegenheiten, die einer GemeinschaftsregelungRegelung der Union im Bereich der Finanz-dienstleistungen unterliegen, die imin Anhang VIII der Richtlinie 98(EU) 2015/34/EG über ein Informations-verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998, S. 18,1535 nicht abschließend aufgezählt sinderschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen.

(3) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungendes Rates, ABl. Nr. L 141145 vom 11.06.199330.4.2004, S. 271, anderen Märkten oder Stellen, die auf diesem Gebietdiesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten, ist nur § 4 Abs. 8 dieses Gesetzes anzuwenden.

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