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(1) Die Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung nach § 1 Abs. 2 lit. c ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf eine Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 beziehen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 15.0007.500 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 128/2007) eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 4) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Verlangen auf Anordnung einer Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Frage und | |||||||||
c) | die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5) und seines Stellvertreters. |
(4) Dem Antrag sind mindestens 15.0007.500 Unterstützungserklärungen (§4) anzuschließen. Der Antrag kann einen Vorschlag über das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs. 4) enthalten.
(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.
(1) Die Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung nach § 1 Abs. 2 lit. c ist bei der Landeswahlbehörde zu beantragen. Ein Antrag darf sich jeweils nur auf eine Frage im Sinne des § 2 Abs. 2 beziehen.
(2) Der Antrag muss von mindestens 15.0007.500 stimmberechtigten Personen, die in der Wählerevidenz der Gemeinden des Landes Kärnten (Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl Nr 601, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 128/2007) eingetragen sind, unterstützt sein. Die erforderlichen Unterstützungserklärungen (§ 4) sind nur gültig, wenn die Bestätigung der Gemeinde (§ 4 Abs. 2) auf diesen Erklärungen nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung auf Einleitung des Verfahrens für eine Volksbefragung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Der Antrag (Anlage 1) hat zu enthalten:
a) | das ausdrückliche Verlangen auf Anordnung einer Volksbefragung, | |||||||||
b) | die Frage und | |||||||||
c) | die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5) und seines Stellvertreters. |
(4) Dem Antrag sind mindestens 15.0007.500 Unterstützungserklärungen (§4) anzuschließen. Der Antrag kann einen Vorschlag über das Abstimmungsgebiet (§ 1 Abs. 4) enthalten.
(5) Als Bevollmächtigter (Stellvertreter) kann jede Person namhaft gemacht werden, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes Kärnten eingetragen ist. Hat der Bevollmächtigte (Stellvertreter) keine Unterstützungserklärung abgegeben, so ist dem Antrag eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß er in der Wählerevidenz eingetragen ist. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so tritt an seine Stelle sein Stellvertreter.