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(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
1. | das Entfachen von Feuer, | |||||||||
2. | das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien West“, | |||||||||
3. | das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege. |
(1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten:
1. | das Entfachen von Feuer, | |||||||||
2. | das Campieren, mit Ausnahme des Bereiches beim Campingplatz „Wien West“, | |||||||||
3. | das Fahren mit Fahrrädern außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege. |