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Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne diesesiSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem oranisatorischenorganisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).
(2) Dienststellen im Sinne des Abs 1 sind insbesondere:
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Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne diesesiSd Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem oranisatorischenorganisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen (zB das Amt der Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften).
(2) Dienststellen im Sinne des Abs 1 sind insbesondere:
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