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Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die aus 36 Mitgliedern bestehende erste Mitgliedervertretung zu bestellen seit 01.01.2018 weggefallen. Bei der Bestellung ist auf die berufsgruppenmäßige Zusammensetzung des Versicherungsbestandes der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung der einzelnen Bezirke des Landes Bedacht zu nehmen. Mitglieder der Landesversicherung, die vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen sind oder die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, Dienstnehmer der Landesversicherung oder anderer Versicherungsunternehmungen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Mitgliedervertretung bestellt werden. Die Zusammensetzung der Mitgliedervertretung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(3) Die erstmalige Einberufung der Mitgliedervertretung zur Beschlußfassung über die Satzungen hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach dem Infrafttreten dieses Gesetzes die ihr nach § 2 Abs 1 und 2 obliegenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 17 Z. 3 und 5 des Gesetzes, betreffend die Änderung und Neuverlautbarung der Satzungen der Kärntnerischen Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt, LGBl Nr 31/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/1969 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 31/1948 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/1969 treten mit dem Wirksamwerden der von der Mitgliedervertretung zu beschließenden Satzung außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit ist Rechtsnachfolger der Kärntnerischen Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die aus 36 Mitgliedern bestehende erste Mitgliedervertretung zu bestellen seit 01.01.2018 weggefallen. Bei der Bestellung ist auf die berufsgruppenmäßige Zusammensetzung des Versicherungsbestandes der Versicherungsanstalt unter Berücksichtigung der einzelnen Bezirke des Landes Bedacht zu nehmen. Mitglieder der Landesversicherung, die vom Wahlrecht zum Kärntner Landtag ausgeschlossen sind oder die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, Dienstnehmer der Landesversicherung oder anderer Versicherungsunternehmungen sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Mitgliedervertretung bestellt werden. Die Zusammensetzung der Mitgliedervertretung ist in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen.
(3) Die erstmalige Einberufung der Mitgliedervertretung zur Beschlußfassung über die Satzungen hat durch die Landesregierung zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach dem Infrafttreten dieses Gesetzes die ihr nach § 2 Abs 1 und 2 obliegenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten § 17 Z. 3 und 5 des Gesetzes, betreffend die Änderung und Neuverlautbarung der Satzungen der Kärntnerischen Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt, LGBl Nr 31/1948, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/1969 außer Kraft; die übrigen Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 31/1948 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/1969 treten mit dem Wirksamwerden der von der Mitgliedervertretung zu beschließenden Satzung außer Kraft. Dieser Zeitpunkt ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(6) Die Kärntner Landesversicherung auf Gegenseitigkeit ist Rechtsnachfolger der Kärntnerischen Landes-Brandschaden-Versicherungs-Anstalt.