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(1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen:
1. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
2. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
3. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
4. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
5. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen. |
(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.
(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht auf diese Aufgaben.
(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4a) Auf Verkehrsbetrieben (§ 19 Abs. 1 Z 1 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983) zugewiesene Bedienstete finden dieselben auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 ARG vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden, nach den Bestimmungen des § 14 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, hinterlegten und im, Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind.
(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.
(1) Bedienstete der Gemeinde Wien, die im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme der in Z 1 bis 5 genannten Gesellschaften jeweils bei den Wiener Stadtwerken in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien beschäftigt sind, werden mit gleicher Wirksamkeit nachstehenden Gesellschaften zur Dienstleistung zugewiesen:
1. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Elektrizitätswerke werden der WIENSTROM GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
2. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Gaswerke werden der WIENGAS GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
3. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe werden der WIENER LINIEN GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
4. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Städtische Bestattung werden der BESTATTUNG WIEN GmbH zur Dienstleistung zugewiesen; | |||||||||
5. | Bedienstete der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion und der Wiener Stadtwerke-Generaldirektion-Zentralverwaltung werden der WIENER STADTWERKE Holding AG zur Dienstleistung zugewiesen. |
(2) Der im Abs. 1 genannte Zeitpunkt der Betriebsaufnahme ist durch Verordnung festzustellen.
(3) Bei Bediensteten, die Aufgaben gemäß § 3 zu besorgen haben, erstreckt sich die Zuweisung gemäß Abs. 1 nicht auf diese Aufgaben.
(4) Durch die Zuweisungen gemäß Abs. 1 tritt in der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Beschäftigten bzw. in der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis Beschäftigten keine Änderung ein. Auf diese sind daher nach wie vor die einschlägigen für Bedienstete der Gemeinde Wien geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, des Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetzes 1995, LGBl. für Wien Nr. 72, und des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, für Beamte und Beamtinnen bzw. die der Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, für Vertragsbedienstete, in der jeweiligen geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4a) Auf Verkehrsbetrieben (§ 19 Abs. 1 Z 1 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983) zugewiesene Bedienstete finden dieselben auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 und 2 ARG vereinbarten Abweichungen von den Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes Anwendung, wie sie in einem für in einem Arbeitsverhältnis zu dem jeweiligen Verkehrsbetrieb stehende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geltenden, nach den Bestimmungen des § 14 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, hinterlegten und im, Amtsblatt zur Wiener Zeitung‘ kundgemachten Kollektivvertrag vorgesehen sind.
(5) Die Zuweisungen gemäß Abs. 1 schließen spätere Versetzungen der Bediensteten zwischen den in Abs. 1 genannten Gesellschaften nicht aus. Die Zuweisung wird davon nicht berührt. Die Bediensteten gelten dann der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zugewiesen, zu der sie versetzt wurden.
(6) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Lehrlinge.