§ 5 W-SZ

Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

 Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

 Ein Widerruf der nach § 1 oder § 2 erfolgten Zuweisung durch die Gemeinde Wien bedarf der Zustimmung des Bediensteten.

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