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(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt derdie Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung “Disziplinarbehörde” auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.
(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt derdie Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung “Disziplinarbehörde” auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.