§ 38 L-BG § 38

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt derdie Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung “Disziplinarbehörde” auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.

(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Amt der Landesregierung eingerichtet ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013

(1) Disziplinarbehörde erster Instanz ist das Amt derdie Landesregierung. Sie ist zuständig für die Suspendierung, sowie für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen. Soweit im folgenden nicht abweichendes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung “Disziplinarbehörde” auf die Disziplinarbehörde erster Instanz.

(2) Disziplinarbehörde zweiter Instanz ist die Disziplinarkommission, die beim Amt der Landesregierung eingerichtet ist.

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