§ 1 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
1§ 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück

Nationalparks

I. Abschnitt

§ 1

Voraussetzungen

Ein Gebiet, das

a)

besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,

b)

im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,

c)

Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und

d)

eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
1§ 1 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück

Nationalparks

I. Abschnitt

§ 1

Voraussetzungen

Ein Gebiet, das

a)

besonders eindrucksvolle und formenreiche, für Österreich charakteristische oder historisch bedeutsame Landschaftsteile umfaßt,

b)

im überwiegenden Teil vom Menschen in seiner völligen oder weitgehenden Ursprünglichkeit nicht oder nicht nachhaltig beeinträchtigt wurde,

c)

Ökosysteme von besonderer Eigenart, wissenschaftlicher oder landschaftsprägender Bedeutung beherbergt und

d)

eine den Zielen (§ 2) entsprechende flächenmäßige Ausdehnung aufweist, kann von der Landesregierung durch Verordnung zum Nationalpark erklärt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten