§ 3 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
Diesem 1§ 3 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück unterliegen nicht:

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, der Bergwacht und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146/2001, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.04.2019
Diesem 1§ 3 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück unterliegen nicht:

a)

Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;

b)

Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, der Bergwacht und von Rettungsorganisationen einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze;

c)

Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr 146/2001, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.

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