§ 4 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
II§ 4 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 4

Grenzen, Unterteilung

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.

(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
II§ 4 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Abschnitt

§ 4

Grenzen, Unterteilung

(1) Die Landesregierung hat die Außengrenzen eines Nationalparks und die Zoneneinteilung in den Verordnungen nach § 1 festzulegen.

(2) Die Besitzer der in einen Nationalpark einbezogenen Grundstücke sind darüber zu informieren, in welcher Zone ihre Grundflächen liegen.

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