§ 5 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 5 K-NBG

Einteilung in Zonen

(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:

a)

Kernzonen,

b)

Sonderschutzgebiete und

c)

Außenzonen.

(2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion seit 01.04.2019 weggefallen. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach § 1 auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.

(3) Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 5 K-NBG

Einteilung in Zonen

(1) Ein Nationalpark kann in folgende Zonen unterteilt werden:

a)

Kernzonen,

b)

Sonderschutzgebiete und

c)

Außenzonen.

(2) Ein in sich geschlossenes Gebiet jener Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, gilt als Nationalparkregion seit 01.04.2019 weggefallen. Unter Bedachtnahme auf die naturräumlichen Zusammenhänge kann die Nationalparkregion in den Verordnungen nach § 1 auf Teile der Gemeinden, die Anteil an einem Nationalpark haben, beschränkt werden.

(3) Eine kartographische Darstellung des Nationalparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden der Nationalparkregion zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

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