§ 5 Wr. ReiG

Wiener Reinhaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 33/2013, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben.

(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. Wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Übertretung unbedeutend sind, können sie gemäßFassung § 21 Abs. 2 VStGBGBl. I Nr. 33/2013 von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; in diesen Fällen können sie in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam machen (mündliche Ermahnung)vorgehen..

(5) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

Stand vor dem 04.04.2017

In Kraft vom 01.02.2008 bis 04.04.2017

(1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 33/2013, Geldstrafen einzuheben oder gemäß § 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben.

(2) Personen, die von Überwachungsorganen angehalten und zur Ausweisleistung aufgefordert werden, sind verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Überwachungsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG verhängen oder gemäß § 50 Abs. Wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Übertretung unbedeutend sind, können sie gemäßFassung § 21 Abs. 2 VStGBGBl. I Nr. 33/2013 von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; in diesen Fällen können sie in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam machen (mündliche Ermahnung)vorgehen..

(5) Wird der Verpflichtung zur Beseitigung einer Verunreinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht entsprochen, kann das Überwachungsorgan dem Verursacher den Auftrag zur Erfüllung dieser Verpflichtung erteilen.

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