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Kernzonen
(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Unbeschadet des Abs 2 ist in Kernzonen verboten:
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(4) Von den Verboten nach Abs 2 und 3 sind ausgenommen:
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(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:
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Kernzonen
(1) Jene Bereiche eines Nationalparks, die völlig oder weitgehend in ihrer Ursprünglichkeit erhalten sind und in denen der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit aus wissenschaftlichen oder kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, sind als Kernzonen festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) In Kernzonen ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten.
(3) Unbeschadet des Abs 2 ist in Kernzonen verboten:
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(4) Von den Verboten nach Abs 2 und 3 sind ausgenommen:
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(5) Folgende Maßnahmen sind in Kernzonen nur mit Bewilligung zulässig:
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