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Sonderschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.
Sonderschutzgebiete
(1) Die Landesregierung kann mit Zustimmung der Grundeigentümer im Nationalpark gelegene kleinräumige Gebiete von besonderem wissenschaftlichem Interesse oder von besonderer ökologischer Bedeutung durch Verordnung zu Sonderschutzgebieten erklären seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) In Sonderschutzgebieten ist jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verboten. Soweit dies mit dem mit der Unterschutzstellung verfolgten Ziel zu vereinbaren ist, kann die Landesregierung Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen oder Maßnahmen der Bewilligungspflicht unterwerfen.