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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anhörungsrechte
(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind
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(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.
Anhörungsrechte
(1) Vor Erlassung oder Änderung einer Verordnung im Sinne des § 1 sind
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(2) Die Landesregierung kann die unversehrte Erhaltung von Gebieten, die als Nationalpark in Aussicht genommen sind, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 durch einstweilige Verfügung sichern. Eine solche Verfügung tritt außer Kraft, wenn die Verordnung nach § 1 nicht spätestens ein Jahr nach Wirksamwerden der Verfügung in Kraft tritt.