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Ansuchen
(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) In einem Ansuchen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Werden Angaben oder Unterlagen, die im Sinne des Abs 2 vorzulegen sind, nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991, vorzugehen.
(4) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen über den Antrag zu verbinden.
Ansuchen
(1) Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung aufgrund des 1 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstückes oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes ergangenen Verordnung sind schriftlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Derartige Ansuchen können auch bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) eingebracht werden; diese hat bei ihr eingebrachte Ansuchen unverzüglich an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(2) In einem Ansuchen sind Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen anzuschließen. Das Eigentum am betroffenen Grundstück ist glaubhaft zu machen. Ist der Antragsteller nicht Grundeigentümer, ist die Zustimmung des Eigentümers zur beantragten Maßnahme schriftlich nachzuweisen, es sei denn, daß auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme eine Enteignung oder eine Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.
(3) Werden Angaben oder Unterlagen, die im Sinne des Abs 2 vorzulegen sind, nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG, BGBl Nr 51/1991, vorzugehen.
(4) Wenn über einen Antrag eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, ist diese nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen über den Antrag zu verbinden.