Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Falle der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.
(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalparkverwaltung (§ 15a) anzuzeigen;
Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl Nr 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.
(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.
(2) Eine Bewilligung darf nicht versagt werden, wenn sich die Gründe dafür durch Auflagen beseitigen lassen. Durch Auflagen darf ein Vorhaben in seinem Wesen nicht verändert werden.
(3) Bewilligungen sind zu befristen, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens erforderlich ist. Im Falle der Befristung sind dem Grundeigentümer jene Maßnahmen vorzuschreiben, die im Sinne der Wahrnehmung der Ziele eines Nationalparks nach Ablauf der Frist zu treffen sind. Die sich aus einer Bewilligung und den damit verbundenen Auflagen ergebenden Rechte und Pflichten haften an dem Grundstück und gehen auf allfällige Rechtsnachfolger über.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2.
(5) Eine Instandsetzung von Anlagen, deren Errichtung auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 2 oder 8 Abs. 2 einer Bewilligung bedarf, ist vor der Ausführung der Nationalparkverwaltung (§ 15a) anzuzeigen;
Instandsetzungsarbeiten, die nach § 6 der Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO, LGBl Nr 62, der Baubewilligungspflicht oder nach § 7 leg. cit. der Anzeigepflicht bei der Baubehörde unterliegen, sind nach Antragstellung oder Anzeige von dieser der Nationalparkverwaltung zu melden.
(6) Eine Bewilligung erlischt, wenn sie nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft genutzt wird.