§ 12a K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1§ 12a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 12b Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.04.2019
(1) Werden Handlungen oder Maßnahmen, die nach dem 1§ 12a K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Einstellung gegenüber dem nach § 12b Abs. 2 zur allfälligen Wiederherstellung Verpflichteten zu verfügen. Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.

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