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(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.
(2) Stellen von der Bezirksverwaltungsbehörde hiezu besonders ermächtigte Organe an Ort und Stelle fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben sie sofort und ohne weiteres Verfahren die Weiterführung der Arbeiten zu untersagen (vorläufige Arbeitseinstellung). Diese Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nicht binnen zwei Wochen die Einstellung nach Abs. 1 verfügt.