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Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach dem 1 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt, gesetzt oder ausdrücklich zugelassen hat; kann auch dieser nicht herangezogen werden, so ist die Wiederherstellung auf Kosten des Nationalparkfonds (§ 15b) durchzuführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und wenn damit eine schwere Beeinträchtigung des Schutzzieles eines Nationalparks verbunden ist, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt oder ausdrücklich zugelassen hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Nationalparkfonds zu tragen.
Wiederherstellung
(1) Wurden Maßnahmen, die nach dem 1 seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück oder einer in Durchführung des 1. Hauptstückes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(2) Die Wiederherstellung obliegt in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger, im übrigen primär demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt, gesetzt oder ausdrücklich zugelassen hat; kann auch dieser nicht herangezogen werden, so ist die Wiederherstellung auf Kosten des Nationalparkfonds (§ 15b) durchzuführen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten sind, oder bewilligungspflichtige Maßnahmen, wenn sie entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung oder abweichend von der Bewilligung ausgeführt werden und wenn damit eine schwere Beeinträchtigung des Schutzzieles eines Nationalparks verbunden ist, sofort zu beseitigen oder soweit als möglich rückgängig zu machen. Die Kosten sind von demjenigen, der die Maßnahmen veranlaßt oder ausdrücklich zugelassen hat, kann dieser nicht herangezogen werden, vom Nationalparkfonds zu tragen.