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Förderung in der Nationalparkregion
(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 15b) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele
(§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
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(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 15c Abs 3 lit b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) zu stellen.
Förderung in der Nationalparkregion
(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 15b) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele
(§ 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
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(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds auf der Basis von Richtlinien (§ 15c Abs 3 lit b) für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren. Für besondere, den Zielsetzungen eines Nationalparks entsprechende Bewirtschaftungsformen in der Nationalparkregion sind Förderungen zu gewähren.
(3) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Nationalparkverwaltung (§ 15a) zu stellen.