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Nationalparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 15a K-NBG zuseit 01.04.2019 weggefallen. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.
Nationalparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist eine Nationalparkverwaltung mit einer Nationalparkdirektion mit Sitz in der Nationalparkregion einzurichten; die Leitung obliegt dem Nationalparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Der Nationalparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in Kernzonen und Sonderschutzgebieten Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 15a K-NBG zuseit 01.04.2019 weggefallen. Sie hat dabei für die Einhaltung der Rechtsvorschriften Sorge zu tragen, die dem Schutz des Nationalparks dienen; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes im Nationalparkschutzgebiet ist die Nationalparkverwaltung zu hören.