§ 15b K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 15b K-NBG

Nationalparkfonds

(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds` unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz "Nationalparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.

(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Nationalparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der nationalparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der die Nationalparkregion und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit der Nationalparkregion im Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;

b)

die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 14;

c)

die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Nationalparkplans;

d)

die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;

e)

die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;

f)

die Vorsorge für die neben der Nationalparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Nationalparkfonds.

(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes;

b)

Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen des Bundes;

c)

Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;

d)

Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens.

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 15b K-NBG

Nationalparkfonds

(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds` unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz "Nationalparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.

(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Durchführung von Maßnahmen, die den Zielsetzungen des jeweiligen Nationalparks entsprechen, wie die Schaffung und der Betrieb der nationalparkeigenen Infrastruktur und der Besucherprogramme sowie die Wahrnehmung von Angelegenheiten der die Nationalparkregion und allenfalls die unmittelbar angrenzenden, mit der Nationalparkregion im Zusammenhang stehenden Gebiete betreffenden nachhaltigen Regional- und Tourismusentwicklung;

b)

die Gewährung von Förderungen im Sinne des § 14;

c)

die Unterstützung der Vorbereitung und der Umsetzung des jeweiligen Nationalparkplans;

d)

die Durchführung oder Unterstützung von Schutzmaßnahmen sowie die Sicherung ökologisch wertvoller Schutzgebietsflächen durch Ankauf, Pacht oder im Wege des Vertragsnaturschutzes; für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen im Nationalparkschutzgebiet sind vom Nationalparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren;

e)

die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Begleitung der Schutzmaßnahmen;

f)

die Vorsorge für die neben der Nationalparkverwaltung erforderliche personelle und sachliche Ausstattung des jeweiligen Nationalparkfonds.

(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:

a)

Zuwendungen des Landes;

b)

Stiftungen, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen, insbesondere auch Zuwendungen des Bundes;

c)

Erträgnisse aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informations- und Werbematerial;

d)

Zinsen der Fondsmittel sowie sonstige Erträge des Fondsvermögens.

(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.

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