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Nationalparkfonds
(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds` unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz "Nationalparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.
(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Mittel der Nationalparkfonds werden aufgebracht durch:
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(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.
Nationalparkfonds
(1) Für jeden Nationalpark wird für die Dauer von dessen Bestand zur Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung ,Kärntner Nationalparkfonds` unter Anschluss des Namens des jeweiligen Nationalparks. Die Kärntner Nationalparkfonds werden im Folgenden kurz "Nationalparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Nationalparkfonds ist die jeweilige Nationalparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Nationalparkdirektor.
(2) Den Nationalparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Nationalparkfonds jährlich zu überweisen. Die Nationalparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.