§ 15c K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 15c K-NBG

Organe der Nationalparkfonds

(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:

a)

das Nationalparkkomitee,

b)

das Nationalparkkuratorium sowie

c)

der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.

(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)

dem mit den Angelegenheiten der Nationalparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;

b)

zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertretern der Gemeinden (§ 16 Abs 2 lit a) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden; eines der Mitglieder muss für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sein; erfüllt keiner der dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertreter der Gemeinden dieses Erfordernis, so hat das Nationalparkkomitee aus seiner Mitte ein weiteres Mitglied des Nationalparkkuratoriums zu bestellen, das diese Voraussetzung erfüllt;

c)

zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (§ 16 Abs 2 lit b) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden;

d)

zwei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und ein Mitglied aus der regionalen Wirtschaft der Nationalparkregion kommen muss;

e)

einem vom zuständigen Bundesministerium namhaft gemachten Mitglied;

f)

im Nationalparkkuratorium des Nationalparks Hohe Tauern einem vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachten Mitglied.

(3) Für die in Abs 2 lit b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben seit 01.04.2019 weggefallen.

(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:

a)

Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;

b)

die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;

c)

die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Nationalpark berührenden Maßnahmen;

d)

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren.

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 15c K-NBG

Organe der Nationalparkfonds

(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:

a)

das Nationalparkkomitee,

b)

das Nationalparkkuratorium sowie

c)

der Vorsitzende des Nationalparkkuratoriums.

(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:

a)

dem mit den Angelegenheiten der Nationalparks betrauten Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem;

b)

zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertretern der Gemeinden (§ 16 Abs 2 lit a) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden; eines der Mitglieder muss für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wahlberechtigt sein; erfüllt keiner der dem Nationalparkkomitee angehörenden Vertreter der Gemeinden dieses Erfordernis, so hat das Nationalparkkomitee aus seiner Mitte ein weiteres Mitglied des Nationalparkkuratoriums zu bestellen, das diese Voraussetzung erfüllt;

c)

zwei Mitgliedern, die von den dem Nationalparkkomitee angehörenden Grundbesitzervertretern (§ 16 Abs 2 lit b) aus deren Mitte als deren Repräsentanten im Nationalparkkuratorium bestimmt werden;

d)

zwei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern, von denen ein Mitglied über ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Ökologie verfügen muss und ein Mitglied aus der regionalen Wirtschaft der Nationalparkregion kommen muss;

e)

einem vom zuständigen Bundesministerium namhaft gemachten Mitglied;

f)

im Nationalparkkuratorium des Nationalparks Hohe Tauern einem vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachten Mitglied.

(3) Für die in Abs 2 lit b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben seit 01.04.2019 weggefallen.

(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:

a)

Beschlussfassung über den jährlichen Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss und den Entwurf des Voranschlags;

b)

die Erlassung von Richtlinien für die Förderungsvergabe;

c)

die Abgabe von Stellungnahmen zu den den Nationalpark berührenden Maßnahmen;

d)

die Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die Interessen des Nationalparks berühren.

(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.

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