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Organe der Nationalparkfonds
(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:
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(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für die in Abs 2 lit b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben seit 01.04.2019 weggefallen.
(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
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(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.
Organe der Nationalparkfonds
(1) Die Organe der Nationalparkfonds sind:
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(2) Das Nationalparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für die in Abs 2 lit b bis f genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Nationalparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben seit 01.04.2019 weggefallen.
(4) Das Nationalparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
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(5) Das Nationalparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen des Nationalparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Nationalparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Nationalparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Nationalparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Nationalparkkuratorium oder dem Nationalparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Nationalparkkuratoriums wahrzunehmen.