§ 16 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 16 K-NBG

Nationalparkkomitee

(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.

(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:

a)

je ein Vertreter der Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben;

b)

für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, zwei Grundbesitzervertreter (§ 17);

c)

zwei Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind;

d)

ein von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsandtes Mitglied;

e)

dem Nationalparkkomitee für den Nationalpark Hohe Tauern zusätzlich je ein vom Bund und vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich der Verwendung von Förderungsmitteln des Bundes, die einem Nationalparkfonds zur Vergabe überwiesen werden, darf das vom Bund namhaft gemachte Mitglied nicht überstimmt werden.

(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.

(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 16 K-NBG

Nationalparkkomitee

(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.

(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:

a)

je ein Vertreter der Gemeinden, die Anteil am Nationalpark haben;

b)

für jede Gemeinde, die Anteil am Nationalpark hat, zwei Grundbesitzervertreter (§ 17);

c)

zwei Mitglieder, die von der Landesregierung zu bestellen sind;

d)

ein von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft entsandtes Mitglied;

e)

dem Nationalparkkomitee für den Nationalpark Hohe Tauern zusätzlich je ein vom Bund und vom Oesterreichischen Alpenverein namhaft gemachtes Mitglied. Hinsichtlich der Verwendung von Förderungsmitteln des Bundes, die einem Nationalparkfonds zur Vergabe überwiesen werden, darf das vom Bund namhaft gemachte Mitglied nicht überstimmt werden.

(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.

(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.

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