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Nationalparkkomitee
(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.
(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:
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(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
Nationalparkkomitee
(1) Für jeden Nationalpark wird ein Nationalparkkomitee eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Dem Nationalparkkomitee obliegen die Beratung des Nationalparkkuratoriums und die Entscheidung über Förderungsanträge.
(2) Einem Nationalparkkomitee gehören an:
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(3) Jedes Nationalparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden. Mitglieder der Nationalparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Nationalparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse des Nationalparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(4) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Nationalparkverwaltung haben an den Sitzungen der Nationalparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Nationalparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.