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Aufsicht
(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
Aufsicht
(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.