§ 18 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 18 K-NBG

Aufsicht

(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 18 K-NBG

Aufsicht

(1) Die Nationalparkfonds unterliegen der Aufsicht der Landesregierung seit 01.04.2019 weggefallen. Die Landesregierung ist jederzeit berechtigt, in die Fondsverwaltung Einsicht zu nehmen. Die Aufnahme von Darlehen durch die Nationalparkfonds oder die Belastung ihres Vermögens sowie der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen mit Nationalparkbezug bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(2) Das Nationalparkkuratorium hat der Landesregierung jeweils bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht und einen Rechnungsabschluss über das abgelaufene Jahr sowie einen Entwurf des Voranschlages für das folgende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten