§ 19 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
2§ 19 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück

Biosphärenparks

§ 19

Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das

a)

in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und

b)

großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.

(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere

a)

der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,

b)

dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,

c)

der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,

d)

der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
2§ 19 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. Hauptstück

Biosphärenparks

§ 19

Voraussetzungen

(1) Die Landesregierung kann ein Gebiet, das

a)

in wesentlichen Teilen eine naturnahe Kulturlandschaft darstellt und

b)

großräumig für bestimmte Landschaftstypen repräsentativ ist, durch Verordnung zum Biosphärenpark erklären.

(2) Ein Biosphärenpark dient in beispielhafter Weise insbesondere

a)

der Erhaltung der natürlichen und kulturellen Vielfalt im betreffenden Gebiet,

b)

dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,

c)

der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,

d)

der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung.

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