§ 20 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 20 K-NBG

Untergliederung

(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:

a)

Naturzone,

b)

Pflegezone,

c)

Entwicklungszone.

(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen seit 01.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 20 K-NBG

Untergliederung

(1) Ein Biosphärenpark ist, entsprechend dem Einfluss menschlicher Tätigkeiten, in folgende Zonen zu untergliedern:

a)

Naturzone,

b)

Pflegezone,

c)

Entwicklungszone.

(2) Eine kartographische Darstellung des Biosphärenparks samt Grenzen und Zoneneinteilung ist bei den Gemeinden, die Anteil am Biosphärenpark haben, zur allgemeinen Einsicht aufzulegen seit 01.04.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten