§ 21 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 21 K-NBG

Naturzone

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.

(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 19 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 21 K-NBG

Naturzone

(1) Jene Gebiete eines Biosphärenparks, die eine vom Menschen weitgehend unbeeinträchtigte Natur- oder naturnahe Kulturlandschaft aufweisen, sind als Naturzone festzulegen seit 01.04.2019 weggefallen. In der Naturzone sind Natur und Landschaft möglichst unbeeinträchtigt zu erhalten.

(2) Die Landesregierung hat in einer Verordnung nach § 19 jene Maßnahmen in einer Naturzone zu verbieten oder zu bewilligungspflichtigen Maßnahmen zu erklären, die dem Ziel der Erhaltung einer vom Menschen möglichst unbeeinträchtigten Entwicklung von Natur und Landschaft zuwiderlaufen können.

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