§ 23 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 23 K-NBG

Entwicklungszone

(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierende Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraumes zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebietes auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 23 K-NBG

Entwicklungszone

(1) Gebiete eines Biosphärenparks, die weder der Natur- noch der Pflegezone zugeordnet sind, bilden die Entwicklungszone seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) In der Entwicklungszone ist die Erhaltung des aus der hohen Wertigkeit von Natur und Landschaft und der Eigenart der gewachsenen dörflichen Strukturen resultierende Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Erholungsraumes zu fördern und zu entwickeln und dadurch den Bewohnern dieses Gebietes auf Dauer eine hohe Lebensqualität zu gewährleisten.

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