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Förderung im Biosphärenpark
(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 19 Abs 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
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(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren seit 01.04.2019 weggefallen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) zu stellen.
Förderung im Biosphärenpark
(1) In einem Biosphärenpark können vom Biosphärenparkfonds (§ 27) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Biosphärenpark verfolgten Ziele (§ 19 Abs 2) folgende Maßnahmen gefördert werden:
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(2) Für wirtschaftlich nutzbare Grundflächen in der Naturzone sind vom Biosphärenparkfonds im Wege des Vertragsnaturschutzes auf der Basis von Richtlinien für die Erschwernisse in der Bewirtschaftung und für Ertragsminderungen, die sich aus den Schutzbestimmungen allgemein ergeben, wiederkehrende Leistungen zu gewähren seit 01.04.2019 weggefallen.
(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im Biosphärenpark im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige sonstige Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union, des Bundes oder des Landes sowie unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Zumutbarkeit von Eigenleistungen so zu erfolgen, dass eine möglichst nachhaltige Wirkung erzielt wird. Auf die ökologische Belastbarkeit und wirtschaftliche Tragfähigkeit des Biosphärenparks ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Förderung hat die Eigeninitiative und Selbsthilfe der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung anzuregen und zu unterstützen.
(5) Anträge auf Erteilung einer Förderung sind bei der Biosphärenparkverwaltung (§ 26) zu stellen.