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Biosphärenparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 26 K-NBG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machenseit 01.04.2019 weggefallen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.
Biosphärenparkverwaltung
(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.
(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
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(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 26 K-NBG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machenseit 01.04.2019 weggefallen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.