§ 26 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 26

Biosphärenparkverwaltung

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Obsorge für die Umsetzung der in § 19 Abs 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;

b)

die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;

c)

die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;

d)

die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.

(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 26 K-NBG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machenseit 01.04.2019 weggefallen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 26

Biosphärenparkverwaltung

(1) Zur Wahrnehmung der in Abs 2 umschriebenen Aufgaben ist in einem Biosphärenpark eine Biosphärenparkdirektion mit Sitz im Biosphärenpark einzurichten; die Leitung obliegt dem Biosphärenparkdirektor. Die Landesregierung hat für die personelle und sachliche Ausstattung zu sorgen.

(2) Die Biosphärenparkverwaltung hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Obsorge für die Umsetzung der in § 19 Abs 2 umschriebenen Ziele eines Biosphärenparks;

b)

die Vorbereitung eines Biosphärenpark-Plans, der eine Darstellung der Erfordernisse und der Schutzmaßnahmen zur Verwirklichung der Biosphärenparkziele enthält, und dessen Umsetzung;

c)

die Betreuung und Information der im Biosphärenpark ansässigen Bevölkerung sowie der Besucher und der an der Biosphärenparkidee Interessierten sowie die Vertretung der Biosphärenparkidee nach außen;

d)

die Besorgung der Verwaltung des Biosphärenparkfonds.

(3) Der Biosphärenparkverwaltung kommt bei allen Bewilligungsverfahren in der Naturzone Parteistellung im Sinne von § 8 AVG§ 26 K-NBG zu; sie ist berechtigt, die von ihr wahrzunehmenden Interessen als subjektives Recht geltend zu machenseit 01.04.2019 weggefallen. Vor der Erteilung von sonstigen Genehmigungen durch Landesbehörden in Angelegenheiten des Landes in der Naturzone ist die Biosphärenparkverwaltung zu hören.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten