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Biosphärenparkfonds
(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung "Kärntner Biosphärenparkfonds" unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz "Biosphärenparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.
(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:
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(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.
Biosphärenparkfonds
(1) Für jeden Biosphärenpark wird zu dessen Betreuung und Förderung ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet seit 01.04.2019 weggefallen. Ein solcher Fonds führt die Bezeichnung "Kärntner Biosphärenparkfonds" unter Anschluss des Namens des jeweiligen Biosphärenparks. Die Kärntner Biosphärenparkfonds werden im Folgenden kurz "Biosphärenparkfonds" genannt. Sitz und Geschäftsstelle der Biosphärenparkfonds ist die jeweilige Biosphärenparkdirektion; die Geschäftsführung obliegt dem Biosphärenparkdirektor.
(2) Den Biosphärenparkfonds kommen keine hoheitlichen Aufgaben zu. Sie sind berechtigt, Beteiligungen an Unternehmen mit Biosphärenparkbezug zu erwerben, zu halten, zu verwalten und zu veräußern. Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
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(3) Die Mittel der Biosphärenparkfonds werden aufgebracht durch:
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(4) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Zuwendungen des Landes sind den Biosphärenparkfonds jährlich zu überweisen. Die Biosphärenparkfonds haben ihre Mittel zinsbringend anzulegen.