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(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für die in Abs§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
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(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.
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(2) Das Biosphärenparkkuratorium besteht aus folgenden Mitgliedern:
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(3) Für die in Abs§ 28 K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen. 2 lit. c und d genannten Mitglieder sind jeweils von der entsendenden Stelle (den stimmberechtigten Mitgliedern des Biosphärenparkkomitees) Ersatzmitglieder namhaft zu machen, die diese im Falle der Verhinderung zu vertreten haben.
(4) Das Biosphärenparkkuratorium hat folgende Aufgaben:
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(5) Das Biosphärenparkkuratorium kann seinen Sitzungen Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Vertreter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkuratoriums nach Bedarf teilzunehmen und die zur Beratung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Das Biosphärenparkkuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Funktionsperiode des Biosphärenparkkuratoriums entspricht der Dauer der Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtags (Art. 14 Abs. 1 K-LVG). Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.
(8) Die Vertretung des Biosphärenparkfonds nach außen obliegt dem Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums. Soweit Aufgaben nicht ausdrücklich dem Biosphärenparkkuratorium oder dem Biosphärenparkkomitee vorbehalten sind, sind diese vom Vorsitzenden des Biosphärenparkkuratoriums wahrzunehmen.