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Legende:
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(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
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(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.
(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung überwiegend im Interesse des Biosphärenparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(5) Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.
(2) Einem Biosphärenparkkomitee gehören an:
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(3) Jedes Biosphärenparkkomitee wählt aus seiner Mitte auf die Dauer des Wahlabschnittes der Gemeinderäte in Kärnten einen Vorsitzenden.
(4) Mitglieder des Biosphärenparkkomitees sind über Tatsachen, die ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion als Mitglied eines Biosphärenparkkomitees bekannt wurden, insoweit zur Verschwiegenheit verpflichtet, als deren Geheimhaltung überwiegend im Interesse des Biosphärenparkfonds, der Förderungswerber oder von Gebietskörperschaften liegt.
(5) Die Mitglieder des Biosphärenparkkuratoriums und die Mitarbeiter der Biosphärenparkverwaltung haben an den Sitzungen des Biosphärenparkkomitees nach Möglichkeit teilzunehmen und die für die Beratungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zur fachlichen Beratung können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Das Biosphärenparkkomitee entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen gelten als ablehnendes Votum.