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(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hiefür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.
(2) Bewilligungen, die nach den §§ 6 Abs. 5 oder 7 Abs. 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 19 Abs. 1 erteilt wurden, sind binnen zwei Wochen nach Erlassung des Bescheides bzw. der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts den Mitgliedern des Naturschutzbeirates zur Prüfung vorzulegen.
(3) Der durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes im Sinne Abs. 2 Berechtigte darf diese Berechtigung solange nicht ausüben, bis der Naturschutzbeirat von seinem Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof Gebrauch gemacht hat oder die hiefür festgelegte sechswöchige Frist verstrichen ist. Hat der Naturschutzbeirat Revision gemäß Abs. 1 erhoben und den Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen, dann ist die Ausübung der Berechtigung bis zur Entscheidung über diesen Antrag unzulässig.
(4) Liegt eine schriftliche Erklärung der nach § 62 Abs. 1 lit. b K-NSG 2002 bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates vor, auf die Erhebung der Revision nach Abs. 1 zu verzichten, kann die Berechtigung sofort ausgeübt werden.