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Legende:
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(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.
(2) Die Landesregierung kann weitere Organe mit der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen betrauen. Solche Organe unterstehen direkt der Landesregierung.
(3) Den in Abs. 2 genannten Organen stehen bei der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der in seiner Durchführung ergangenen Verordnungen die Rechte von Bergwächtern zu.