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Kennzeichnung
(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen seit 01.04.2019 weggefallen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.
Kennzeichnung
(1) Die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenparkverwaltung haben durch entsprechende Hinweistafeln im Einvernehmen mit dem jeweiligen Grundeigentümer für die Kennzeichnung der Nationalpark- und Biosphärenparkgrenzen sowie die Grenzen der Untergliederungen an geeigneten Stellen, insbesondere an öffentlichen Zugängen, zu sorgen seit 01.04.2019 weggefallen. Maßnahmen zur Kennzeichnung von National- oder Biosphärenparks sind von den Eigentümern der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.
(2) Die Hinweistafeln im Sinne des Abs 1 können die Bezeichnung des geschützten Gebietes und eine Darstellung des Kärntner Landeswappens enthalten. Weiters können auf diesen Tafeln auch nähere Hinweise auf die Schutzregelungen gegeben werden.