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Legende:
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Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 17 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches seit 01.04.2019 weggefallen.
Eigener Wirkungsbereich
Die im § 2 Abs 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 17 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches seit 01.04.2019 weggefallen.