§ 36 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
§ 36 K-NBG

Eigener Wirkungsbereich

Die im § 2 Abs 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 17 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches seit 01.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
§ 36 K-NBG

Eigener Wirkungsbereich

Die im § 2 Abs 2 geregelten Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten, die von den Gemeinden nach § 10 Abs 1 auszuübenden Anhörungsrechte und die Aufgaben der Gemeinden nach § 17 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches seit 01.04.2019 weggefallen.

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