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(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.