§ 37 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen der §§ 23§ 37 K-NBG, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.04.2019
(1) Die Bestimmungen der §§ 23§ 37 K-NBG, 24, 25 und 26 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nicht seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes (Schutz der Landschaft) und des IV. Abschnittes (Schutz von Pflanzen und Tieren) des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr 79/2002, gelten in Nationalparks und in Naturzonen von Biosphärenparks nur insoweit, als dieses Gesetz und die in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht Strengeres bestimmen.

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