§ 38 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 17 Abs. 5§ 38 K-NBG) – der Bezirksverwaltungsbehörde seit 01.04.2019 weggefallen.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.04.2019
Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt – unbeschadet der dem Bürgermeister obliegenden Leitung der Wahl der Grundbesitzervertreter (§ 17 Abs. 5§ 38 K-NBG) – der Bezirksverwaltungsbehörde seit 01.04.2019 weggefallen.

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