§ 40 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
(1) Wer die §§ 6 Abs. 2§ 40 K-NBG, 3 und 5, 7 Abs seit 01.04.2019 weggefallen. 2 und 35 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 19 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer

a)

eine Arbeitseinstellung nach § 12a missachtet,

b)

in Bewilligungen vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder

c)

einen Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 01.04.2019
(1) Wer die §§ 6 Abs. 2§ 40 K-NBG, 3 und 5, 7 Abs seit 01.04.2019 weggefallen. 2 und 35 sowie die auf Grund der §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 19 erlassenen Verordnungen übertritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-, im Falle wiederholter und schwerwiegender Übertretungen der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 7 Abs. 2 bis zu Euro 7260,- zu bestrafen.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3630,- bestraft werden kann, begeht auch, wer

a)

eine Arbeitseinstellung nach § 12a missachtet,

b)

in Bewilligungen vorgeschriebene Auflagen nicht einhält oder

c)

einen Wiederherstellungsauftrag nicht erfüllt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bildet die unzulässige Herstellung einer Anlage oder die unzulässige Durchführung einer sonstigen Maßnahme den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung der Anlage bzw. der Behebung der Maßnahme oder mit der Rechtskraft der nachträglich erteilten Bewilligung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten