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(Anl. 1) Artikel II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.
(Anl. 1) Artikel II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen.
(2) Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.