Anl. 1 K-NBG (weggefallen)

Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz - K-NBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.04.2019 bis 31.12.9999
Artikel III

(LGBl Nr 25/2007)

(Anl. 1) Artikel II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.

Stand vor dem 01.04.2019

In Kraft vom 24.09.1983 bis 01.04.2019
Artikel III

(LGBl Nr 25/2007)

(Anl. 1) Artikel II tritt am dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft; die erstmalige Bestellung der Mitglieder des Nationalparkkuratoriums kann für zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bereits eingerichtete Nationalparks ab dem der Kundmachung folgenden Tag erfolgen K-NBG seit 01.04.2019 weggefallen.

(2) Die Mittel des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Kärntner Nationalparkfonds werden auf die Nationalparkfonds der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Nationalparks im Verhältnis des aktuell geltenden Jahresvoranschlages aufgeteilt; für den Fall des Inkrafttretens des Gesetzes zum Jahreswechsel, im Verhältnis des Jahresvoranschlages des folgenden Jahres.

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