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Die Verpflichtung zum AnschlußAnschluss von BaulichkeitenBauwerken mit Aufenthaltsräumen an die städtischen Wasserleitungeneine öffentliche Trinkwasserleitung (AnschlußzwangAnschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung.
Die Verpflichtung zum AnschlußAnschluss von BaulichkeitenBauwerken mit Aufenthaltsräumen an die städtischen Wasserleitungeneine öffentliche Trinkwasserleitung (AnschlußzwangAnschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung.