§ 2 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Die Verpflichtung zum AnschlußAnschluss von BaulichkeitenBauwerken mit Aufenthaltsräumen an die städtischen Wasserleitungeneine öffentliche Trinkwasserleitung (AnschlußzwangAnschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

Die Verpflichtung zum AnschlußAnschluss von BaulichkeitenBauwerken mit Aufenthaltsräumen an die städtischen Wasserleitungeneine öffentliche Trinkwasserleitung (AnschlußzwangAnschlusszwang) richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung für Wien vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung.

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