§ 3 WVG

Wasserversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2021 bis 31.12.9999

Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, derfür den bzw. die ein Anschluss an die städtischen Wasserleitungen angeschlossen istöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

Stand vor dem 13.12.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 13.12.2021

Jeder Wasserabnehmer bzw. jede Wasserabnehmerin, derfür den bzw. die ein Anschluss an die städtischen Wasserleitungen angeschlossen istöffentlichen Wasserversorgungsanlagen der Stadt Wien hergestellt wurde, hat nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage Anspruch auf die Belieferung mit gesundheitlich einwandfreiem Wasser. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit oder einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.

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